AGB

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Metallhalbzeug bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

1. Vertragsabschluß

a. Es gelten ausschließlich unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigtem Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Bedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

b. Unsere Angebote sind freibleibend. Verpflichtet sind wir nur nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

c. Abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn und soweit sie von uns schriftlich anerkannt worden sind. Spätestens durch Entgegennahme von Teillieferungen erklärt sich der Besteller mit der ausschließlichen Geltung dieser Verkaufsbedingungen einverstanden, auch wenn er in seinen Bestellbedingungen die Geltung davon abweichender Verkaufsbedingungen formularmäßig ausgeschlossen hat.

d. Soweit die Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmen und nichts anders vereinbart ist, gelten für die Beschaffenheit der Erzeugnisse die DIN Normen.

e. Wir sind berechtigt die Ansprüche aus unserer Geschäftsbeziehung abzutreten.

2. Preise

a. Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und Umsatzsteuer.

b. Ändern sich nach Vertragsabschluß auftragsbezogene Kosten wesentlich, sind wir berechtigt, die Preise für solche Lieferungen und Teillieferungen entsprechend zu berichtigen, die vertragsgemäß später als 4 Monate nach Vertragsabschluß erfolgen.

c. Wird bei Abrufaufträgen über die Bestellmenge hinaus abgerufen, sind wir berechtigt, die Mehrmenge zu streichen oder zum Tagespreis zu berechnen.

d. Preisvereinbarungen bei Umarbeitungsgeschäften gelten unter der Voraussetzung, dass der Besteller das erforderliche Umarbeitungsmaterial 6 Wochen vor dem Liefertermin frachtfrei zur Verfügung stellt. Ist dies nicht der Fall, sind wir berechtigt, die Metalleindeckung auf Kosten des Bestellers zum Tagespreis vorzunehmen.

e. Nachforderungen von Umsatzsteuer aus Umarbeitungs- bzw. Beistellungsgeschäften, die sich – aus welchen Gründen auch immer – ergeben, sind von Besteller zu tragen und sofort nach Geltendmachung ohne Abzug zu bezahlen.

3. Lieferungs- und Abnahmepflichten

a. Lieferfristen beginnen nicht, bevor alle Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Besteller alle von ihm zu schaffenden Voraussetzungen erfüllt hat. Liefertag ist der Tag des Versandes. Verzögert sich jedoch der Versand ohne unser Verschulden, gilt der Tag der Bereitstellung als Liefertag. Auch bei Terminvereinbarungen geraten wir nur durch Mahnung in Verzug.

b. Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch höhere Gewalt gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt auch bei Arbeitskämpfen. Störungen im eigenen Betriebsablauf, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbar waren, Störungen im Betriebsablauf unserer Unterlieferanten einschließlich der Transportunternehmner, Störungen durch Maßnahmen der öffentlichen Hand und Störungen der Verkehrswege. Wird die Lieferung dadurch unmöglich, so entfällt unter Ausschluß von Schadensersatz unsere Lieferpflicht. Weist der Besteller nach, dass die nachträgliche Erfüllung infolge der Verzögerung für ihn ohne Interesse ist, kann er unter Ausschluß weitergehender Ansprüche vom Vertrag zurücktreten.

c. Bei Rahmenabschlüssen, Metalleindeckungen und Abrufaufträgen können wir ab 3 Monaten nach Auftragsbestätigung die noch fehlende verbindliche Einteilung erwarten. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von 3 Wochen nach, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder unter Ablehnung der Lieferung Schadensersatz fordern.

d. Wünscht der Besteller, dass für die Produktverwendung notwendige Prüfungen von uns durchgeführt werden, so sind Art und Umfang der Prüfungen vorab zu vereinbaren. Geschieht dieses nicht spätestens bei Vertragsabschluß, gehen die Kosten zu Lasten des Bestellers.

e. Ist eine Abnahme nach besonderen Bedingungen vereinbart, so hat der Besteller diese in unserem Werk unverzüglich durch Meldung der Abnahmebereitschaft auf eigene Kosten durchzuführen. Erfolgt die Abnahme trotz Setzens einer angemessenen Nachfrist nicht, sind wir berechtigt, die Ware zu versenden oder auf Kosten und Gefahren des Bestellers einzulagern. Damit gilt die Ware als abgenommen.

4. Fracht, Verpackung, Gefahrübergang

a. Haben wir es übernommen, die Frachtkosten zu tragen, steht es uns frei, entweder frachtfrei zu liefern oder die uns andernfalls günstigste Fracht zu vergüten. Mehrfrachten, die aufgrund besonderer Versandarten oder aufgrund der besonderen Beschaffenheit des Gutes entstehen, gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.

b. Einwegverpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Mehrwegverpackungen werden bei fracht- und spesenfreier Rücksendung – wenn nicht anders vereinbart – innerhalb von 3 Monaten nach Rechnungsdatum in unbeschädigtem Aktualisiert am 01.09.2014 Zustande mit 2/3 des berechneten Wertes gutgeschrieben. Bei Verwendung von Mietbehältnissen wird die Miete berechnet.

c. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Waren die Versandstelle verlassen. Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, geht die Gefahr mit dem Tage der Bereitstellung über. Bei Rücknahme von Waren sowie Umarbeitungsmaterial trägt der Besteller die Gefahr bis zum Eingang im Lieferwerk.

5. Maße, Gewichte, Liefermengen

a. Maße und Gewichte in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen geben wir nach bestem Wissen an. Vertretbare Abweichungen von Maßen, Gewichten und sonstigen technischen Werten berechtigen nicht zu Beanstandungen.

b. Fertigungs- oder versandbedingte Abweichungen auf Gewichte und Stückzahl bis zu 10% sind sowohl hinsichtlich der gesamten Auftragsmenge als auch der einzelnen Teillieferung gestattet.

c. Für die Abrechnung sind die in unseren Lieferscheinen angegebenen Gewichte, Mengen und Stückzahlen maßgebend. Reklamationen dieser Angaben können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb einer Woche nach Ablieferung bei uns eingehen.

6. Haftung für Mängel der Lieferung

a. Der Besteller hat die Ware unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel ebenso unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Eingang am Bestimmungsort, schriftlich zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung zu rügen. Nach Ablauf von 3 Monaten nach Wareneingang ist auch die Rüge versteckter Mängel ausgeschlossen. Bei nicht rechtzeitiger Mängelrüge können alle entsprechenden Ansprüche aus der Haftung für Mängel der Lieferung nicht mehr geltend gemacht werden.

b. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Die Überprüfung durch uns hat unverzüglich zu erfolgen, sofern der Besteller ein Interesse an sofortiger Erledigung darlegt. Ohne unsere Zustimmung darf bei Verlust des Gewährleistungsanspruches an den bemängelten Waren nichts geändert werden.

c. Bei berechtigten Beanstandungen werden wir nach unserer Wahl den Mangel kostenlos beseitigen oder gegen Rückgabe der beanstandeten Ware Gewicht gegen Gewicht kostenfrei Ersatz leisten oder den Rechnungswert gutschreiben. Verweigern wir Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu Unrecht oder geraten wir damit in Verzug, kann der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf nach eigener Wahl Wandlung oder Minderung verlangen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Ersatz von Bearbeitungskosten, Einund Ausbaukosten sowie von Schäden, die nicht den Liefergegenstand selbst betreffen, sind ausgeschlossen.

d. Zugesicherte Eigenschaften müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet werden. Für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir ebenfalls nach Maßgabe der Abschnitte a. bis c. Auf Schadenersatz haften wir nur, soweit die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Besteller gegen den eingetretenen Schaden abzusichern.

e. Werden Ausfallmuster dem Besteller zur Prüfung eingesandt, so haften wir nur dafür, dass die Lieferung entsprechend dem Ausfallmuster unter Berücksichtigung vereinbarter Berichtigungen ausgeführt wird. Fremdmuster, die der Besteller zur Konkretisierung seiner Bestellung vorlegt, gelten nur als ungefähre Grundlage der Lieferung.

f. Wenn wir den Besteller beraten haben, haften wir für die Funktionsfähigkeit und die Eignung der Ware für den Verwendungszweck des Bestellers nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung unter der Voraussetzung, dass der Besteller die Informationen erteilt, die für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung erforderlich waren.

g. Unbeschadet einer früheren Verjährung erlöschen die Ansprüche des Bestellers einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns, sofern der Anspruch nicht zuvor gerichtlich geltend gemacht wird. Sachliche Befassung mit einer Mängelrüge stellt keinen Verzicht auf die Einhaltung dieser Bestimmung dar.

7. Allgemeine Haftungsbeschränkung

a. In allen Fällen, in denen wir aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadensersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

b. Übernehmen wir die vertragliche Verpflichtung, unsere Produkte auf das Vorliegen bestimmter Eigenschaften zu untersuchen, so haften wir für jedes Verschulden, jedoch nur, wenn der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass wir konkrete Prüfvorschriften des Bestellers verletzt haben. c. Alle Ersatzansprüche gegen uns verjähren spätestens nach 3 Jahren.

d. Falls wir oder unsere Erfüllungshilfen Rechtsgüter der Arbeitnehmer oder sonstige Vertragspartner des Bestellers verletzen, ist der Besteller verpflichtet, uns und unsere Mitarbeiter von darauf beruhenden Schadenersatzansprüchen dieser Dritten freizustellen.

e. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Ansprüche, die unmittelbar gegen unsere Mitarbeiter gerichtet sind.

9. Eigentumsvorbehalte und Sicherungsrechte

a. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor unter Einschluß aller Ansprüche auf Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind. Dies gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte vom Besteller bezeichnete Lieferung bezahlt ist. Beim Bestehen eines Kontokorrentverhältnisses soll der Eigentumsvorbehalt auch nach Einstellen in das Kontokorrent bzw. nach Saldierung bestehen bleiben.

b. Eine Be- und Verarbeitung erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten und ohne das unser Eigentum dadurch untergeht. Verbindet oder vermischt der Käufer unsere Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht uns an der neuen Sache Miteigentum zu im Verhältnis des Rechnungswertes aller verbundenen Waren. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

c. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt.

d. Sämtliche dem Besteller aus der Verwendung der Vorbehaltsware erwachsenen Forderungen tritt er schon im Voraus an uns ab. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen veräußert, oder wird sie bei Ausführung von Werksverträgen als Stoff verwendet, dann erfaßt die Abtretung nur den unserem Miteigentum entsprechenden Erlösanteil.

e. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr ermächtigt.

f. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich mitzuteilen. Kosten von Interventionen trägt der Besteller.

g. Die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt, wenn die Voraussetzungen des Abschnitts 8 Buchstabe e eintreten, ferner bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie bei Wechsel- oder Scheckprotesten. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und zu diesem Zwecke sein Betriebsgelände zu betreten. Die daraus entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in der Rücknahme nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Auf unser Verlangen ist der Besteller ferner verpflichtet, uns die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

h. Der Besteller räumt uns an dem uns zur Ausführung des Auftrages überlassenen Material und an dessen Stelle tretenden Ansprüche ein Pfandrecht zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit ihm ein. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder Kreditverfall, sind wir berechtigt, das Pfandmaterial zum Börsenwert (Notierung der Londoner Metallbörse), bei Nichtnotierung zum durchschnittlichen deutschen Marktpreis am Tage des Zahlungsverzuges oder des Kreditverfalls beliebig zu verwerten. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen verpflichtet, die vorgenannten Sicherheiten insoweit – nach unserer Wahl – freizugeben

i. Wir sind berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt – insbesondere die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware – ohne einen vorherigen Rücktritt vom jeweiligen Kaufvertrag geltend zu machen.

10. Werkzeuge, Unterlagen, Schutzrecht Dritter

a. Soweit der Besteller Werkzeug zur Verfügung stellt, trägt er die Kosten für die Instandhaltung, Änderungen und den Ersatz seiner Werkzeuge. Der Besteller haftet für technisch richtige Konstruktion und den Fertigungszweck sichernde Ausführung der Werkzeuge, wir sind jedoch zu technisch bedingten Änderungen berechtigt. Ohne besondere Vereinbarung sind wir nicht verpflichtet, die Übereinstimmung der zur Verfügung gestellten Werkzeuge mit Zeichnungen oder Mustern zu überprüfen.

b. Soweit Werkzeuge von uns im Auftrag des Bestellers angefertigt oder beschafft werden, bleiben diese auch dann unser Eigentum, wenn die Werkzeugkosten vom Besteller ganz oder teilweise bezahlt werden. Die Werkzeuge werden ausschließlich für Lieferungen an den Besteller verwendet, solange dieser seine Abnahme- und Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber erfüllt. Sind seit Vertragende 12 Monate vergangen, sind wir auch zur anderweitigen Verwendung berechtigt.

c. An allen unseren Angeboten beigefügten Zeichnungen, Abbildungen, Kostenvorschlägen und andern Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- oder Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht noch gewerblich genutzt werden und sind auf Verlangen unverzüglich an uns herauszugeben.

d. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Besteller uns von sämtlichen Ansprüchen frei. Eigene Schutzrechte kann uns der Besteller nur entgegenhalten, wenn uns der Besteller bei Überlassung der Unterlagen, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Erhalt der Auftragsbestätigung, ausdrücklich auf das Bestehen dieses Schutzrecht hingewiesen hat.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

a. Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist unser Sitz

b. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz der Firma oder Frankfurt am Main. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Bestellers zu klagen. Das gilt auch für Ansprüche aus Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten.

c. Für Lieferungen und Leistungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

Neunkirchen, 01.09.2014